Produkte Leistungen Projekte Partner Kontakt

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") der Hydrovativ GmbH, Waldstraße 16, 21224 Rosengarten (im Folgenden „Hydrovativ") gelten für alle Leistungen an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Der Auftraggeber bzw. Besteller (im Folgenden „Kunde") erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung/Bestellung an.

(2) Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Hydrovativ schriftlich bestätigt wurden. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert und der Einbeziehung derselben wird widersprochen.

(3) Abweichungen oder Ergänzungen von diesen AGB bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von Hydrovativ in Textform bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Hydrovativ verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, und bleiben für einen Zeitraum von einem Monat ab Ausstellungsdatum in Kraft. Hydrovativ behält sich jedoch das Recht vor, Angebote jederzeit zu stornieren oder zu ändern.

(2) Ein Vertrag kommt mit Annahme eines von Hydrovativ abgegebenen Angebots durch den Kunden (zusammen im Folgenden: „Parteien") oder durch Gegenzeichnung eines Kundenauftrages durch Hydrovativ oder mit der ersten Erfüllungshandlung durch Hydrovativ zustande.

(3) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für Hydrovativ nur dann verbindlich, wenn sie von ihr in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind.

(4) Angebote können von Hydrovativ bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(5) Änderungen oder Ergänzungen des Angebots oder dieser AGB durch den Kunden gelten als neues Angebot des Kunden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich im Zweifel aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden Angebot / Vertrag von Hydrovativ.

(2) Technische Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Produktinformationen oder Werbematerialien sind jedoch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von Hydrovativ zu erbringenden Leistungen. Bei Verwendung sind diese jedoch zu beachten.

(3) Sämtliche Leistungen werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden erbracht.

(4) Sofern sich aus dem jeweiligen Angebot / Vertrag nichts anderes ergibt, verbleibt die Auftrags- und Erfolgsverantwortung beim Kunden. Davon unabhängig ist Hydrovativ für die vertragsgemäße Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich.

(5) Hydrovativ wird, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 17 Uhr erbringen.

(6) Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (z. B. hinsichtlich Konzept, Durchführung und/oder Technik) macht, ist Hydrovativ in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.

(7) Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

(8) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Hydrovativ eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

(9) Die Leistungserbringung durch Hydrovativ beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch Hydrovativ noch nimmt Hydrovativ eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor.

(10) Nebenvereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und andere Vereinbarungen mit Mitarbeitern von Hydrovativ binden Hydrovativ erst mit schriftlicher oder formularmäßiger Bestätigung; sie begründen keinen Beratungsvertrag, solange ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(11) Hydrovativ ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

§ 4 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung und -kündigung

(1) Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag / dem Angebot / der Leistungsbeschreibung etwas anderes ergibt, hat ein auf Dauer angelegter Vertrag generell eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gekündigt werden. Als wichtiger Grund für Hydrovativ gilt darüber hinaus insbesondere in erheblicher Weise vertragswidriges Verhalten des Kunden, das trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb dieser Frist nicht abgestellt wird; Missbrauch der von Hydrovativ bereitgestellten Systeme; Verzug mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder des einzig persönlich haftenden Gesellschafters sowie die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.

(3) Gerät Hydrovativ mit der Erbringung einer vertraglichen Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Hydrovativ eine vom Kunden in Textform gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält.

(4) Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Hydrovativ zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Hydrovativ kann nach Ablauf von zehn Tagen sämtliche Daten des Kunden, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegen daher in der Verantwortung des Kunden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Jede der Parteien benennt für die Dauer der Umsetzung eines Auftrags einen Ansprechpartner. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Auftrags werden zwischen diesen Ansprechpartnern abgestimmt. Die jeweiligen Ansprechpartner sind binnen einer Frist von 10 Tagen nach Vertragsschluss der jeweils anderen Partei gegenüber in Textform zu benennen.

(2) Die Ansprechpartner überprüfen gemeinsam den Auftragsfortschritt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Ansprechpartner gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Ansprechpartner zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen in Textform festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses bestätigt werden.

(3) Alle Leistungen von Hydrovativ, aufgrund derer Folgeleistungen durch Hydrovativ zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen zehn Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt.

(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Hydrovativ alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden, Hydrovativ alle Informationen erteilt werden und Hydrovativ von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch Hydrovativ bekannt werden. Hydrovativ ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen.

(5) Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er Hydrovativ unverzüglich in Textform über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

§ 6 Leistungs-/Lieferfristen und -termine

(1) Sofern vertraglich kein Zeitrahmen für die jeweilige konkrete Leistung vereinbart ist, werden Termine für die zu erbringenden Leistungen kurzfristig von den Parteien in Textform abgestimmt.

(2) Leistungs-/Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) sind nur verbindlich, sofern diese von Hydrovativ in Textform bestätigt wurden.

(3) Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Unterlagen, Bereitstellung von Informationen, Freigabe von Konzepten oder Pflichtenheften, die von Hydrovativ dem Kunden zur Freigabe vorgelegt werden) termingemäß bei Hydrovativ eingegangen bzw. erbracht sind. Fristen verlängern sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

(4) Für die Dauer der Prüfung von Konzepten, Entwürfen, Testversionen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eingang seiner Stellungnahme gerechnet.

(5) Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.

(6) Verzögerungen aus Gründen, die Hydrovativ nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängern die Fristen angemessen.

(7) Sollte Hydrovativ mit ihrer Leistung in Verzug kommen, ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Im Falle des Verzuges mit ihrer Leistung zahlt Hydrovativ, wenn sie mehr als zwei Wochen in Verzug ist, für jeden weiteren Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Wertes des Teils der Leistung, mit dem sie in Verzug ist. Die Vertragsstrafe ist höchstens für 25 Tage zu zahlen, weitergehende Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

(8) Hydrovativ ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten berechtigt.

(9) Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versand- bzw. Abholbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend; hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

§ 7 Lieferung, Abholung, Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

(1) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, an den vom Kunden benannten Ort und im Verkaufsauftrag angegebenen Ort (DAP) gem. Incoterms® 2020.

(2) Auf Verlangen des Kunden wird die Ware zu anderen Lieferbedingungen gem. Incoterms® 2020 versendet bzw. zur Abholung bereitgestellt. Der Kunde stellt ggf. erforderliche Transportmittel zur Verfügung und ist für deren rechtzeitige Verfügbarkeit verantwortlich. Hydrovativ wird über Verzögerungen unverzüglich informiert.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die Ware nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Abhol- bzw. Liefertermin und/oder nach Ablauf der mit der Anzeige der Abholbereitschaft gesetzten Frist, abholt bzw. abholen lässt, hat Hydrovativ das Recht, den Kaufvertrag in Textform zu kündigen.

(5) Sofern Hydrovativ den Kaufvertrag gemäß Absatz (4) nicht kündigt, hat Hydrovativ bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung gem. Absatz (4) das Recht, die Ware weiter zur Verfügung des Kunden zu halten, wobei diesbezügliche Kosten, Risiken und Ausgaben zu Lasten des Kunden gehen.

§ 8 Pflichten des Kunden / Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller offenen Rechnungen Eigentum von Hydrovativ. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an Hydrovativ ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(3) Der Besteller darf die im Eigentum von Hydrovativ stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verarbeiten. Die Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung der Waren entstehenden Anspruch im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

(4) Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung aller Ansprüche von Hydrovativ aus den Rechtsbeziehungen mit ihm schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf/-verarbeitung der von Hydrovativ gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Hydrovativ nimmt diese Abtretung hiermit an und ist jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen.

(5) Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hydrovativ nachkommt, ist er zur Einziehung der an Hydrovativ abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden berechtigt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, die aus Abtretungen eingezogenen Beträge unmittelbar an Hydrovativ weiterzuleiten bzw. soweit dies nicht möglich ist, für Hydrovativ treuhänderisch und gesondert zu verwahren. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller mit mehr als 25% aller seiner Zahlungsverpflichtungen Hydrovativ gegenüber mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

(6) Auf Verlangen von Hydrovativ hat der Besteller seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche von Hydrovativ gegen den Besteller an Hydrovativ zu zahlen. Hydrovativ ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Hydrovativ macht davon solange keinen Gebrauch, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ohne Verzug nachkommt. Im Zahlungsverzug des Bestellers hat er Hydrovativ auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen und zum Einzug der Forderungen notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Hydrovativ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(8) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von Hydrovativ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt stets für Hydrovativ, ohne dass Hydrovativ hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Hydrovativ unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, Hydrovativ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Hydrovativ gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hydrovativ. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen Hydrovativ Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von Hydrovativ an der verkauften Ware zur Sicherung an Hydrovativ ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren von Hydrovativ an Hydrovativ ab. Hydrovativ nimmt diese Abtretungen hiermit an.

(9) Hydrovativ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Hydrovativ ihre zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt.

(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages über mehr als 14 Tage, sowie im Falle eines Insolvenzantrags ist Hydrovativ – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von Hydrovativ gelieferten Waren zurückzuverlangen. In diesem Fall beinhaltet das Rückgabeverlangen gleichzeitig die Rücktrittserklärung.

§ 9 Änderungen / „Change Request"

(1) Soweit der Kunde zusätzliche Leistungen, Erweiterungen oder sonstige Änderungen der vertraglich definierten Leistungen wünscht („Change-Request"), sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Der Kunde wird Hydrovativ seinen Change-Request in Textform mitteilen. Änderungsbegehren kann Hydrovativ ohne Angabe von Gründen ablehnen, jedoch nicht unbillig verweigern. Hydrovativ erstellt nach Prüfung der technischen Umsetzbarkeit ein Change-Request-Angebot. Dieses Change-Request-Angebot enthält eine Beschreibung der zur Umsetzung des Change Request zu erbringenden Leistungen. Daneben enthält das Change-Request-Angebot einen Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Mehraufwendungen.

(3) Der Change Request wird erst mit Annahme in Textform des Change-Request-Angebots von Hydrovativ durch den Kunden Teil der geschuldeten Leistung. Nimmt der Kunde das Change-Request-Angebot nicht an, ist Hydrovativ berechtigt, die durch den Change-Request entstanden Aufwände gemäß den vereinbarten Vergütungsregelungen in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen eines Änderungsvorschlags.

(4) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern oder auch im Projektausschuss vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den jeweiligen Projektleitern in Textform bestätigt werden. Werden in diesen Fällen keine gesonderte Vergütung oder Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, werden die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt.

§ 10 Abnahme

(1) Hydrovativ macht dem Kunden werkvertraglich erbrachte Leistungen nach deren Fertigstellung in einer während des Auftragsverlaufs zu bestimmenden Art und Weise zugänglich.

(2) Der Kunde ist binnen einer Frist von zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem Hydrovativ den Kunden über die Fertigstellung informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk dem freigegebenen Konzept bzw. dem Auftrag entspricht. Der Kunde bestätigt die Abnahme in Textform.

(3) Sofern keine der Parteien eine förmliche Abnahme verlangt oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von Hydrovativ als abgenommen, sofern der Kunde die Leistung nutzt oder binnen zehn Tagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in Textform gegenüber Hydrovativ rügt.

(4) Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht ab (Abnahmeverzug), ist Hydrovativ berechtigt, sämtliche Leistungen abzurechnen, als wäre die ausdrückliche Abnahme erfolgt.

§ 11 Zahlungen, Rechnungsstellung und Abrechnung

(1) Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen zu zahlende Vergütung variiert je nach Art der vertragsgegenständlichen Leistung. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, andernfalls die in der aktuellen Preisliste von Hydrovativ aufgeführten Preise, und zwar ab Lager, zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Versand- & Transportkosten, Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – Kosten der Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen können länderspezifische Abgaben hinzukommen.

(2) Hydrovativ ist berechtigt, dem Kunden Teillieferungen aus allen Verträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht individuell anderes vereinbart wurde, zahlbar innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

(4) Hydrovativ behält sich das Recht vor, ihre Preise, insbesondere aufgrund von Rohstoffkostenerhöhungen und Wechselkursschwankungen angemessen anzupassen.

(5) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung berechtigt, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Hydrovativ anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 12 Leistungsverweigerungsrecht / Verzug

(1) Ist der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist Hydrovativ berechtigt, von einem Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistungen Gebrauch zu machen, sofern der Kunde trotz Fristsetzung und entsprechender Ankündigung die offene Forderung nicht beglichen hat.

(2) Während der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts ist der Kunde verpflichtet, etwaige nutzungsunabhängige Entgelte weiterhin zu zahlen.

(3) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, wird die Gesamtforderung von Hydrovativ sofort fällig.

(4) Die Regelung aus Absatz 3 gilt auch bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Hydrovativ ist daneben in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt ist Hydrovativ von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare sowie solche Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Parteien liegen (z. B. Arbeitskampf, Feuer oder Unfall; Pfändung durch Dritte; Sperrung des Straßen- oder Schiffsverkehrs; Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs; natürliche oder erzwungene Verringerung der lokalen Produktion mit Auswirkungen auf die Produkte, die gemäß dem Vertrag geliefert werden sollen; Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Lieferanten oder Transportunternehmen; Krieg, feindselige Handlungen, Kriegs- oder Belagerungszustand, Mobilisierung in einem Herkunfts-, Bestimmungs- oder Transitland; Quoten oder andere staatliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf Produktion, Lieferung, Transport oder Vertrieb der Produkte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, oder der Rohstoffe, die für die Produktion dieser Produkte benötigt werden; die Ablehnung, Zurückziehung oder Erklärung des Ablaufs von Genehmigungen oder sonstige von einer Regierung verhängte Sanktionen; Schiffbruch; Verlust von Schiffen, Beschädigung von Schiffen oder Maschinen oder sonstige Seegefahren, gleich welcher Art).

(2) Hat die höhere Gewalt länger als einen Monat angehalten, so hat jede Partei das Recht zur schriftlichen Kündigung des Teils des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde, ohne dabei zu einer Entschädigung für etwaige Verluste verpflichtet zu sein.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, die Folgen höherer Gewalt so weit wie möglich zu mindern.

§ 14 Haftung und Verjährung

(1) Hydrovativ gewährleistet, dass ihre Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen, konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der vertraglich geschuldeten Leistungen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Hydrovativ nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung bzw. etwaige Mängel gegenüber Hydrovativ spätestens zehn Tage nach Erhalt der jeweiligen Leistung zu rügen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

(4) Soweit Mängel bzw. die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung von Hydrovativ zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht nachgekommen ist, ist Hydrovativ zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist. Ist Hydrovativ zu einer Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit sie dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als erfolgreiche Nacherfüllung.

(5) Im Übrigen beschränken sich Mängelansprüche des Kunden auf einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei Hydrovativ.

(6) Hydrovativ ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei.

(7) Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.

(8) Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus von Hydrovativ zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Hydrovativ Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen.

(9) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln – ausgenommen sind Schadenersatzansprüche – beträgt zwölf Monate.

(10) Die Verjährung hinsichtlich von Rechtsmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.

(11) Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung durch Hydrovativ oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(12) Hydrovativ haftet nicht für Fehler oder Störungen, die auf (a) Eingriffen des Kunden oder Dritter in Systeme von Hydrovativ, (b) die technische Ausstattung oder die Infrastruktur des Kunden, (c) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Anbindung an Systeme durch den Kunden oder Dritte, (d) die unsachgemäße, ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen von Hydrovativ erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte, (e) die fehlende Beachtung oder Einhaltung der im Angebot oder Vertrag oder der relevanten Betriebsanleitungen vorgegebenen Hinweisen und Bestimmungen, (f) ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, (g) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, (h) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, (i) übermäßige Beanspruchung, (j) ungeeignete Betriebsmittel, (k) fremde Austauschteile und/oder falsche Austauschwerkstoffe, (l) chemische und/oder elektrochemische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf Verschulden von Hydrovativ beruhen.

(13) Hydrovativ haftet darüber hinaus nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen, die auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind und bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder durch Dritte.

(14) Sollte es zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Partei aufgrund eines Umstandes, der in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fällt, kommen, so stellt die verantwortliche Partei die andere Partei von sämtlichen diesbezüglich von Dritten geltend gemachten Ansprüchen frei, sofern die in Anspruch genommene Partei die verantwortliche Partei unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und ihr die Verhandlungs- und Verfahrensführung überlässt. Darüber hinaus ersetzt die verantwortliche Partei der anderen Partei sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen unmittelbaren Schäden und Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz der Kosten für eine Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

(15) Der Kunde stellt Hydrovativ insbesondere von solchen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstanden sind, dass sich der Kunde oder seine Kundschaft rechtswidrig verhält und Hydrovativ als Mitverantwortlicher aufgrund der zur Verfügung gestellten Leistungen in Anspruch genommen wird.

(16) Hydrovativ haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von Hydrovativ oder etwaiger Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Hydrovativ nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Hydrovativ begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, insgesamt begrenzt auf den jeweiligen jährlichen Vertragswert. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für von Hydrovativ, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für von Hydrovativ gegeben Garantien und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 15 Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte

(1) Sofern die von Hydrovativ für den Kunden erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich geschützt sind, liegen sämtliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich bei Hydrovativ, es sei denn, es wurde im Angebot oder im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Hydrovativ räumt dem Kunden mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der jeweiligen erbrachten Leistung zum vereinbarten Zweck, für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit oder die vereinbarte Nutzungsdauer und im vereinbarten Nutzungsumfang ein. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung sowie die Überlassung von Roh- oder Arbeitsdaten, Skizzen, Entwürfen oder Quelltexten bedarf der Zustimmung von Hydrovativ in Textform und setzt die Zahlung eines gesonderten angemessenen Entgeltes voraus.

(3) Soweit dem Kunden von Hydrovativ ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der Kunde nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Dateien, Software und Datenbanken sowie alle schriftlichen Dokumentationen an Hydrovativ zurückzugeben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Kunde löscht ferner alle von ihm oder auf seine Veranlassung gespeicherten Dateien, Software und Datenbanken soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.

(4) Sofern der Kunde die ihm gegenüber erbrachten Leistungen ohne Berechtigung, insbesondere in Abweichung vom vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, Nutzungsumfang und/oder nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums verwendet, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer für diese Nutzung angemessenen Lizenzgebühr und darüber hinaus einer von Hydrovativ festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach gerichtlich überprüfbaren angemessenen Vertragsstrafe und aller aufgrund der unberechtigten Nutzung erforderlichen Aufwendungen. Er stellt zudem Hydrovativ im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen frei, sofern Dritte insoweit Ansprüche gegenüber Hydrovativ geltend machen.

(5) Hydrovativ behält sich vor, einzelne Ideenkonzepte oder Komponenten, die sie in eine speziell für Kunden entwickelte Strategien oder Werke eingebracht hat, auch für andere Aufträge anderer Kunden zu verwenden, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

(6) Soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen, kann Hydrovativ im Zusammenhang mit den Leistungen bzw. auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen und/oder mit der Tätigkeit für den Kunden für die eigenen Leistungen werben.

§ 16 Geheimhaltung, Datensicherung und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(2) „Vertrauliche Informationen" sind alle dem Kunden oder Hydrovativ zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen etc. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und/oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.

(4) Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Partei hierüber in Textform zu benachrichtigen. Die Parteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei verwerten.

(5) Soweit der Kunde Daten an Hydrovativ übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm Hydrovativ überlassener Daten.

(6) Hydrovativ übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Kunde keine oder eine unvollständige oder ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.

(7) Die Parteien verpflichten sich, bei der Zusammenarbeit alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und alle datenschutzrechtlich erforderlichen Verträge abzuschließen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten diese AGB oder ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag lückenhaft oder in einzelnen Bestimmungen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, bleiben sie bzw. er im Übrigen wirksam.

(2) An die Stelle der undurchführbaren Bestimmung soll eine durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(3) Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, lückenhaft oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.

Stand: 20. Mai 2026 · Version 1.00 · Hydrovativ GmbH, Waldstraße 16, 21224 Rosengarten